AGB

Ihr österreichischer Partner für Maschinenbauteile

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Mechcom e.U.

  1. Geltungsbereich
    Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Auch aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung, der Zahlung des Kaufpreises oder weiterer Vertragserfüllungshandlungen unsererseits erfolgt keine Anerkennung der entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen.
  2. Vertragsabschluss
    Bestellungen von Mechcom e.U. sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen und Zusagen sind unwirksam und werden nur wirksam, wenn sie schriftlich festgehalten und beiderseits akzeptiert sind.
  3. Auftragsbestätigung, Änderung
    Unsere Bestellung ist umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen mit Preisangabe und Angabe des Anliefertages zu bestätigen. Wir sind berechtigt, die Bestellung abzuändern oder zu widerrufen, solange keine ordnungsgemäße Auftragsbestätigung bei uns eingegangen ist. In diesem Fall können keine Stornokosten geltend gemacht werden. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist deutlich darauf hinzuweisen. Wir sind an eine Abweichung nur gebunden, wenn wir ihr ausdrücklich zugestimmt haben.
  4. Preise
    Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarungen verstehen sich die Preise, die uns genannt werden, inklusive aller Abgaben und Nebenkosten. Sie verstehen sich frei Haus inklusive Verpackung und Versicherung gemäß Incoterms der jeweils gültigen Fassung. Vereinbarte bzw. dem Vertrag zugrunde gelegte Preise gelten als Fixpreise, Preisgleitklauseln und dergleichen werden von uns nicht anerkannt, solange sie nicht beiderseits akzeptiert sind. Der Lieferant trägt die Kosten der Transportversicherung. Bei Berechnung von Verpackungsmaterial, das der Rücksendung unterliegt, hat volle Gutschrift zu erfolgen. Die Rücksendung der Verpackungsmaterialien erfolgt unfrei.
  5. Lieferfristen/Verzug/Pönale
    Werden dem Lieferanten mit der Bestellung Lieferfristen gesetzt, so sind diese verbindlich. Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, ist Mechcom e.U. berechtigt, für jede angefangene Woche
    Lieferzeitüberschreitung eine Verzugsentschädigung von 1% des Lieferwertes (Faktur-Endbetrag exl. MWSt) zu fordern. Der Lieferant ist berechtigt, einen geringeren Schaden zu beweisen. Der Lieferant ist verpflichtet, Mechcom e.U. unverzüglich zu benachrichtigen, wenn für ihn Umstände vorhersehbar sind, durch die er die ihm gesetzte Lieferfrist nicht einhalten kann. In diesem Fall hat er gleichzeitig einen verbindlichen Liefertermin mitzuteilen. Im Falle einer solchen Verzögerung hat Mechcom e.U. das Recht den Vertrag aufzulösen ohne dass dadurch für den Lieferanten Ansprüche in irgendeiner Art entstehen. Sollte der Lieferant seinen Lieferverpflichtungen auch nach Setzen einer Nachfrist nicht nachkommen, ist Mechcom e.U. berechtigt, Ersatzbestellungen durchzuführen und den Lieferanten mit
    den dadurch entstehenden Mehrkosten zu belasten. Für den Fall des Verzuges wird unabhängig vom Verschulden eine Vertragsstrafe vereinbart, diese Pönale beträgt in der ersten Woche 3% sowie 1% je weiterer angefangener Woche. Ein die Vertragsstrafe übersteigender Betrag ist vom Lieferanten zu ersetzen.
  6. Einseitige Leistungsänderungen
    Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsanforderungen bzw. Bestellungen hat unser Vertragspartner zu tolerieren, wenn insgesamt keine 5%ige der Auftragssumme übersteigende Preis bzw. Werklohnerhöhung daraus resultiert.
  7. Rechnungen/Zahlungsfristen
    Alle Rechnungen haben in einfacher Ausfertigung zu erfolgen. Sie haben die Bestellnummer, die Lieferanten- und die Artikelnummer zu enthalten. Rechnungen, die diese Angaben nicht haben, können zurückgegeben werden, ohne dass hierdurch Ansprüche aus Zahlungsverzug begründet entstehen. Mechcom e.U. begleicht den Rechnungsbetrag netto innerhalb einer Frist von 45 Tagen, gerechnet ab
    Rechnungseingang bzw. Lieferungserhalt (die Frist läuft ab dem später eintreffenden Ereignis).
  8. Warenannahme
    Die Warenabnahme erfolgt nur während der gewöhnlichen Geschäftszeiten von Mechcom e.U., Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr bzw. bei Direktlieferungen zu den Kunden gemäß deren Warenannahmezeiten. Werden von Mechcom e.U. zuvor Ausfall-, Freigabe- oder Erstmuster verlangt, darf die Serienlieferung erst nach der schriftlichen Genehmigung des Musters beginnen.
  9. Qualitätskontrolle
    Mechcom e.U. ist jederzeit berechtigt, den Fortschritt der Produktion beim Lieferanten zu kontrollieren und zu überwachen. Mechcom ist berechtigt alle Teile vor der Lieferung zu kontrollieren, ohne das dadurch für den Lieferanten Ansprüche irgendeiner Art enstehen, insbesondere bedeuten die Kontrollen von Mechcom keinen Ausschluss von Gewährleistungs- u. Schadenersatzforderungen an den Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet vor der Lieferung ein vollständig ausgefülltes Prüf- und Messprotokoll an Mechcom zu übermitteln. Ohne diese Protokolle darf keine Lieferung an Mechcom bzw. bei Direktlieferungen an die jeweilige Lieferadresse erfolgen. Weiters muss vor der Lieferung ein Lieferschein an Mechcom per Fax übermittelt werden.
  10. Aufrechnung/Forderungsabtretung/ Zurückbehaltung
    Ein Aufrechnungsverbot wird von uns nicht anerkannt. Vielmehr ist Mechcom e.U. berechtigt, gegebenenfalls mit all uns gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüchen aufzurechnen. Forderungen gegen uns dürfen Mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung unsererseits nicht abgetreten werden. Im Falle gerechtfertigter Reklamationen sind wir zur Zurückbehaltung des gesamten noch ausstehenden Entgelts berechtigt.
  11. Geheimhaltung/Schutzrechte
    Von uns zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Spezifikationen, Skizzen, Muster, usw. bleiben unser geistiges Eigentum. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden, bzw. sind nach unserer Anforderung umgehend zu vernichten oder zu löschen. Werden von unseren Vertragspartnern Unterlagen oder Leistungen erstellt und uns zur
    Verfügung gestellt, die Rechtsschutz einschließlich Urheberrechtsschutz genießen, räumt dieser uns im Falle eines Vertragsabschlusses mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung ein uneingeschränktes jedoch nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Werken ein bzw. gilt ein solches als vereinbart. Der Lieferant verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des Ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  12. Vertragsrücktritt
    Bei wichtigen Gründen wie insbesonders Konkurs des Vertragspartners oder Konkursabweisung mangels Vermögen, sowie bei grobem Lieferverzug des Vertragspartners ist Mechcom e.U. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
  13. Rügepflichen/Beanstandungen
    Die Untersuchungsverpflichtung gemäß § 377 UGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Entdeckung allfälliger Mängel steht Mechcom e.U. eine 6-wöchige Frist zur Erhebung der Mängelrüge jedenfalls zu. Die bei Mechcom e.U. oder am speziell angegebenen Lieferort abgeladenen Waren werden im Rahmen der bei uns üblichen Gepflogenheiten auf etwaige Fehlerhaftigkeit untersucht.
    Ergibt sich bei einer Stichprobenuntersuchung, dass die Lieferung über ein etwaig vereinbartes Maß hinaus Mängel aufweist, ist Mechcom e.U. berechtigt, Gewährleistungsansprüche hinsichtlich der gesamten Lieferung geltend zu machen. Vorstehende Regelungen gelten auch für Mehr- oder Minderlieferungen. Beim Lieferanten geht bei Beanstandungen von der Firma Mechcom e.U. ein Prüfbericht zu. Für alle Beanstandungen wird von der Firma Mechcom e.U. eine Reklamationspauschale in Höhe von € 200,- erhoben. Kosten, die beim Kunden von der Firma Mechcom e.U. entstehen, werden dem Lieferanten weiterberechnet.
  14. Produkthaftung
    Ein Ausschluss einer Regressforderung gemäß § 12 PHG wird von Mechcom e.U. nicht akzeptiert.
  15. Gewährleistung
    Haftungsausschlüsse unserer Vertragspartner insbesondere aus dem Titel Gewährleistung und Schadenersatz werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit Mechcom e.U. ausgehandelt. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Warenannahme und beträgt 24 Monate. Hat der Lieferant sich verpflichtet, die von Ihm gelieferten Waren oder Materialien bei Mechcom e.U. zu montieren, so beginnt die Gewährleistungsfrist gemäß Abs. 2 mit der Abnahme der Arbeiten. Im Falle des Mangels stehen Mechcom e.U. nach Wahl die gesetzlichen Rechte zu: Insbesonders ist Mechcom e.U. berechtigt: A.) die mangelhafte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und einwandfreien Ersatz oder Nachbesserung zu verlangen oder unter Rückbelastung des Rechnungswertes der Ware auf Ersatz zu verzichten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder B.) den gerügten Mangel in dringenden Fällen oder in Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Soweit wir auf Reparatur oder Austausch bestehen, sind wir bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung bzw. Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt. Die vorgenannten Rechte stehen Mechcom e.U. auch in dem Fall zu, dass sich der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet. Der Ausschluss des Regressanspruches gemäß §933b ABGB wird von uns nicht akzeptiert. Für alle aus einer Fehlerhaftigkeit der gelieferten Produkte resultierende Schäden bei uns oder bei
    unseren Kunden haftet der Lieferant unabhängig von seinem Verschulden oder vom Verschulden seines Vorlieferanten in voller und unbeschränkter Höhe, sohin auch hinsichtlich kausaler Vermögensschäden. Die Beschränkung gemäß § 2 Z 1 PHG wird abbedungen.
  16. Sonstige Ansprüche
    Der Lieferant stellt Mechcom e.U. von allen Ansprüchen frei, die an Mechcom e.U. gerichtet werden, weil durch den bestimmungsgemäßen oder verhersehbaren Gebrauch unserer Produkte Schaden entstanden ist, wenn dieser Schaden auf Fehler in der der Konstruktion und/oder Produktion des Lieferanten und/oder auf eine Verletzung seiner Kontroll- oder Produktbeobachtungspflicht zurückzuführen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen haftet der Lieferant auch für Schäden, die Mechcom e.U. durch Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung (z. b. durch Rückholaktionen) entstehen. Damit der Freistellungsanspruch im Schadensfall wirksam zu Gunsten von Mechcom e.U. durchgreift, hat der Lieferant den Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen.
  17. Rechtswahl/Gerichtsstand
    Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung (oder Teile dieser) dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhaltes nicht. Hinsichtlich der rechtsunswirksamen Bestimmungen gilt als vereinbart, dass die Regelungslücke
    automatisch durch die gesetzliche Regelung ersetzt wird, die dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von Mechcom e.U. sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand ist – auch für Ansprüche aus Mahnverfahren – ausschließlich das sachlich für Pinsdorf/Österreich zuständige Gericht.

 

ALLGEMEINE VerkaufSBEDINGUNGEN

Mechcom e.U.

  1. Geltungsbereich
    Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Auch aus der vorbehaltlosen Annahme der Lieferung, der Zahlung des Kaufpreises oder weiterer Vertragserfüllungshandlungen unsererseits erfolgt keine Anerkennung der entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen.
  2. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
  3. Schutz von Unterlagen / Geheimhaltung
    Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
  4. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Teilzahlung, Skonto)
    Der Kaufpreis/Werklohn ist binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zu bezahlen. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.
  5. Verzugszinsen
    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.
  6. Mahn- und Inkassokosten
    Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.
  7. Transport – Gefahrtragung
    Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bei Lieferungen unser Vertragspartner.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
  9. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung … (z.B. Sitz des Unternehmens, Anschrift, gegebenenfalls exakte Angaben des Ortes wie Regal, Baustelle, etc.).
  10. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
    Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Der Liefertermin wird insofern fix vereinbart, als wir bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch bloße Erklärung zurücktreten können. Diese Erklärung hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Wir sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen. Der Liefertermin wird fix vereinbart. Bei Verzug bedarf es keines Rücktritts; dessen Folgen treten automatisch ein.
  11. Einseitige Leistungsänderungen
    Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfrist oder kurzfristige Zahlungsfristüberschreitungen unsererseits gelten als vorweg genehmigt.
  12. Gewährleistung
    Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Auflösung des Vertrages zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
  13. Schadensersatz
    Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  14. Produkthaftung
    Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  15. Aufrechnung
    Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  16. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
    Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
  17. Formvorschriften
    Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.
  18. Rechtswahl
    Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.
  19. Gerichtsstandvereinbarung
    Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
  20. Elektronische Rechnungslegung
    Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.